Keine Kündigung wegen Verteilung von Flugblättern

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Das einmalige übergeben eines Flugblatts an einen Kollegen führt bei neunjähriger und zuvor nicht einschlägig abgemahntem Verhalten des Mitarbeiters nicht zur Kündigung, selbst wenn der Inhalt des Schreibens beleidigenden und rufschädigenden Charakter hat. Das entschied das LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 16.11.2015 (9 Sa 832/15).

Vor dem Betriebstor eines Paketzustellungsunternehmens wurden im September 2014 Flugblätter an die Belegschaft in deutscher und türkischer Sprache verteilt. Sie beinhalteten u. a. folgende Vorwürfe an den Arbeitgeber: „die (Beklagte) behandelt uns wie Sklaven“ und „Aushilfen werden ihre elementaren Rechte genommen, wie ihr gesetzlicher Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ sowie „die (Beklagte) kauft sich unternehmerfreundlichen Betriebsrat“. Das Unternehmen wirft einem Teamleiter vor, während des Arbeitskampfs bei einer Mahnwache vor dem Duisburger Hauptbahnhof entsprechende Schreiben verteilt zu haben. Die zunächst ausgesprochene Kündigung ihm gegenüber scheiterte an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung. Gegen die erneute ordentliche Kündigung am 12.1.2015 zum 30.4.2015 klagte der Mitarbeiter. Er behauptet, am Tag der Mahnwache mit seiner Ehefrau verabredet gewesen zu sein und in der fraglichen Zeit zu Hause mit seinen Kindern gespielt zu haben. Zudem rügte er erneut die Betriebsratsanhörung. Das ArbG Duisburg gab der Klage nach Zeugenvernehmung statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.1.2015 nicht aufgelöst worden ist. Die Berufung hiergegen wies das LAG Düsseldorf zurück.

Zwar war der Wortlaut des Flugblatts rufschädigend und beleidigend, dem Kläger konnte aber nach der Beweisaufnahme in der ersten Instanz nur nachgewiesen werden, dass er ein einziges Exemplar herausholte und einem Kollegen übergab. Berücksichtigt man weiterhin, dass der Teamleiter ohne einschlägige Abmahnung neun Jahre beanstandungsfrei seinen Dienst verrichtete, konnte das Geschehen keine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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