Revision im Fall „Emmely“ zugelassen

Im Fall der Kassiererin, der die Arbeitgeberin wegen Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt hatte, ließ das BAG nun die Revision gegen das Urteil des LAG zu (BAG, Beschl. v. 28.7.2009 – 3 AZN 224/09). 

Die Arbeitgeberin hatte der Kassiererin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, weil sie im Verdacht stand, zwei gefundene Leergutbons eingelöst zu haben. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin ab. Das LAG sah den Verdacht der Unterschlagung bestätigt. Die Revision gegen das Urteil ließ es nicht zu. Hiergegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Dieser gab das BAG nun statt. Es maß der Revision grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu und zwar hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob das Gericht das prozessuale Verhalten des gekündigten Mitarbeiters bei der Interessenabwägung berücksichtigen darf. Das hat das BAG bislang noch nicht entschieden. Hier hatte die Kassiererin im Prozess mehrfach gelogen und eine Kollegin zu Unrecht beschuldigt. Die Vorwürfe ließ sie erst fallen, als die Beklagte ihr nachwies, dass sie nicht stimmen konnten. Das Beschwerdeverfahren wird nun als Revisionsverfahren fortgesetzt.

 

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