Sturz in Raucherpause kein Arbeitsunfall
Sturz in Raucherpause kein Arbeitsunfall
Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg von und zur Raucherpause eine Verletzung, ist diese nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen (SG Berlin, Urt. v. 23.1.2013 – S 68 U 577/12).
Die Klägerin arbeitet als Pflegehelferin bei der Beklagten. Als sie auf dem Rückweg von einer Raucherpause war, die aufgrund des Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, stieß sie in der Eingangshalle mit einem Haushandwerker zusammen. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verschüttete. Die Klägerin rutschte darauf aus, versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen und brach sich die Speiche. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen.
Das Sozialgericht Berlin lehnte die Klage ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Hier war es die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestand nicht. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Es sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien u. a. notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten, das Rauchen hingegen nicht. Deshalb besteht bei einer solchen Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
