Treppensturz nach Kantinenessen ist kein Arbeitsunfall
Treppensturz nach Kantinenessen ist kein Arbeitsunfall
Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wer auf dem Weg zur Kantine im Treppenhaus eines nicht dem Arbeitgeber gehörenden Gebäudes stürzt. So entschied das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.12.2013 (L 8 U 1506/13).
Mangels eigener Schulkantine begab sich eine Lehrerin in ein benachbartes Bankinstitut, um dort ihr Mittagessen einzunehmen. Sie befand sich bereits auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz, als sie im Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich dabei erhebliche Knieverletzungen zuzog. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte diese nicht als Arbeitsunfall an. Sie argumentierte, dass die Wege zur Aufnahme des Mittagstisches zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz stünden, dieser jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet, ende.
Das sahen das SG Karlsruhe und das LSG Baden-Württemberg ebenso. Die Richter betonten, dass die seit Jahrzehnten geltende und vom BSG bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. Wegeunfälle auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß sei. Gerade die Außentür eines Gebäudes böte bei der weit verbreiteten Bauweise für Gaststätten und Kantinen ein einleuchtendes, händelbares und eindeutiges sowie objektives Abgrenzungskriterium. Unerheblich sei, wer der Inhaber des Gebäudes ist bzw. ob es zu öffentlich- rechtlichen Zwecken betrieben oder privat genutzt wird. Ob die Klägerin das Gebäude berechtigt betreten habe, sei nicht von Bedeutung.
Mangels eigener Schulkantine begab sich eine Lehrerin in ein benachbartes Bankinstitut, um dort ihr Mittagessen einzunehmen. Sie befand sich bereits auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz, als sie im Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich dabei erhebliche Knieverletzungen zuzog. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte diese nicht als Arbeitsunfall an. Sie argumentierte, dass die Wege zur Aufnahme des Mittagstisches zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz stünden, dieser jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet, ende.
Das sahen das SG Karlsruhe und das LSG Baden-Württemberg ebenso. Die Richter betonten, dass die seit Jahrzehnten geltende und vom BSG bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. Wegeunfälle auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß sei. Gerade die Außentür eines Gebäudes böte bei der weit verbreiteten Bauweise für Gaststätten und Kantinen ein einleuchtendes, händelbares und eindeutiges sowie objektives Abgrenzungskriterium. Unerheblich sei, wer der Inhaber des Gebäudes ist bzw. ob es zu öffentlich- rechtlichen Zwecken betrieben oder privat genutzt wird. Ob die Klägerin das Gebäude berechtigt betreten habe, sei nicht von Bedeutung.
