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Wahlvorschläge zur Schwerbehindertenvertretung

Wahlvorschläge zur Schwerbehindertenvertretung

Stützunterschriften für Wahlvorschläge zur Schwerbehindertenvertretung sind im Original beim Wahlvorstand einzureichen. Kopien reichen nicht. Die Unterschriften müssen sich aber nicht alle auf demselben Blatt befinden, solange klar ist, dass sie sich auf den Wahlvorschlag beziehen (BAG, Beschl. v. 20.1.2010 – 7 ABR 39/08). 

Die Antragsteller hatten einen Wahlvorschlag für die Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereicht. Der Wahlvorstand wies ihn deshalb zurück. Daraufhin fochten die Antragsteller die Wahl an.

 

Sowohl das LAG als auch das BAG erklärten die Wahl für ungültig. Das BAG stellte allerdings fest, dass es dem Wahlvorstand möglich sein muss, zuverlässig zu prüfen, ob die erforderlichen Unterschriften vorliegen. Dies kann er nur anhand der Originalunterschriften. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sie sich alle auf demselben Blatt befinden. Es genügt, wenn klar ist, dass sie sich auf den Wahlvorschlag – und nicht auf eine andere Erklärung - beziehen. Dies lässt sich z. B. bewerkstelligen, indem man die Blätter körperlich verbindet. Ausreichend ist auch ein gemeinsames Kennwort auf sämtlichen Zetteln. Dennoch gab das BAG der Wahlanfechtung statt. Der Wahlvorstand hatte es in seinem Wahlausschreiben versäumt, die Voraussetzungen der Wählbarkeit ausreichend zu beschreiben.

 

Redaktion (allg.)