Betriebsrentenanpassung bei sanierender Verschmelzung
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Betriebsrentenanpassung bei sanierender Verschmelzung
Problempunkt
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten zu prüfen und nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Dabei muss er neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers berücksichtigen.
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