Kündigung „i. A.“ und außerhalb des KSchG
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Kündigung „i. A.“ und außerhalb des KSchG
Problempunkt
Der Kläger und die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, schlossen einen Arbeitsvertrag, der vom 20.8.2004 bis zum 22.5.2005 befristet war. Sie vereinbarten eine sechsmonatige Probezeit. Für die Beklagte unterzeichnete ihre Personaldisponentin Frau C "i. A.". Der Kläger erhielt seine Einsatzanweisungen von Frau C und meldete sich bei ihr ab, wenn er krank war.
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