Überstundenpauschalierungsabrede und AGB-Kontrolle
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Überstundenpauschalierungsabrede und AGB-Kontrolle
Problempunkt
Der Kläger war als Leiter des Hochregallagers bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach er eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden zu erbringen hatte (38 Normalarbeitsstunden und sieben Mehrarbeitsstunden). Für seine Tätigkeit erhielt er 3.000 Euro brutto.
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