Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen
Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen
Nimmt der Arbeitgeber Mitarbeiter von Sonderzahlungen aus, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte wahrgenommen haben, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB. Die Betreffenden haben aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf die Leistung (BAG, Urt. v. 5.8.2009 – 10 AZR 666/08).
Die beklagte Arbeitgeberin wollte im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts u. a. die Wochenarbeitszeit ihrer ca. 360 Mitarbeiter von 35 auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich erhöhen. Außerdem sollten Freischichten entfallen. Der Kläger und sechs weitere Beschäftigte lehnten dies ab, der Rest der Belegschaft stimmte zu. Mit Schreiben vom Dezember 2005 teilte die Beklagte mit, dass alle Arbeitnehmer, die den Änderungsvertrag abgeschlossen haben und am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, eine einmalige Sonderzahlung i. H. v. 300 Euro brutto bekommen. Der Kläger verlangte, ebenfalls das Geld zu erhalten. Seiner Ansicht nach sei die Beklagte aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Maßregelungsverbots in § 612a BGB verpflichtet, ihn in den Kreis der Begünstigen einzubeziehen.
Arbeitgericht und LAG wiesen die Klage ab. Das BAG gab ihr statt. Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Sonderzahlungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn er die Voraussetzungen für die Leistung festlegt. Er darf einzelne Mitarbeiter nur aufgrund sachlicher Kriterien ausnehmen. Dies ist nicht gegeben, wenn er gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt, indem er Arbeitnehmer ausschließt, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte wahrgenommen haben.
Die Beklagte konnte hier zwar die Nachteile der Beschäftigten aus den Änderungsverträgen berücksichtigen. Zweck der Sonderzahlung war aber auch, vergangene und zukünftige Betriebstreue zu honorieren. Das zeigt die Bedingung, dass die Begünstigten am 31.12.2005 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen mussten. Da der Kläger diese Voraussetzung erfüllte, hat er Anspruch auf die Sonderzahlung.
