Insolvenzsicherung von Hausbrand als bAV-Leistung
Insolvenzsicherung von Hausbrand als bAV-Leistung
Der Pensionssicherungsfonds muss auch für Energiebeihilfen im privaten Wohnhaus (Hausbrand) einstehen, wenn diese gewährt wurden, um das Langlebigkeits-, Todesfall- oder Invaliditätsrisiko abzudecken (BAG, Urt. v. 16.3.2010 – 3 AZR 594/09). Ein Rentner, der früher bei einem nun insolventen Unternehmen beschäftigt war, hatte auf Übernahme seines Hausbrands durch den Pensionssicherungsverein geklagt.
Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Der Pensionssicherungsverein muss im Sicherungsfall für alle Leistungen geradestehen, die Betriebliche Altersversorgung (bAV) i. S. d. Betriebsrentengesetzes darstellen. Dies setzt u. a. voraus, dass die Versorgungsleistung das Langlebigkeits-, Todesfall- oder Invaliditätsrisiko abdecken soll.
Dies kann bei Hausbrand für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus“ der Fall sein, sofern der Tarifvertrag für die Leistung an eines der Risiken anknüpft.
Dagegen reicht es nicht, dass der Berechtigte Hausbrand bezieht, weil er Bergmannsversorgungsscheininhaber ist. Das nordrhein-westfälische Bergmannsversorgungsscheingesetz bestimmt keine Altersgrenze, sondern geht davon aus, dass der Empfänger im Arbeitsleben steht. Damit bezieht es sich nicht auf eines der Risiken.
Von bAV ist aber auszugehen, wenn Grundlage für den Hausbrand eine Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Sie soll dem Invaliditätsrisiko begegnen. Das gilt auch, wenn die Rente wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine der knappschaftlichen Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt.
