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Update Arbeitnehmerüberlassung
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Aktuelle Entscheidungen, Trends und Entwicklungen
Die Zeitarbeit ist nach ihrem Selbstverständnis dynamisch und flexibel. Dies gilt (bedauerlicherweise) auch für den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen eine Arbeitnehmerüberlassung zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber passt in steter Regelmäßigkeit die gesetzlichen, für die Zeitarbeit geltenden Bestimmungen des AÜG an.
Insbesondere die Rechtsprechung sorgt bei deren Auslegung immer wieder für Überraschungen, auf die sowohl der Verleiher als auch der Entleiher reagieren müssen, um rechtskonform eine Arbeitnehmerüberlassung durchführen zu können – zuletzt u.a. mit Blick auf
- die Anforderungen, die bei einer gesetzlich privilegierten Konzernüberlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) zu beachten sind,
- die Auswirkungen eines Betriebsübergangs beim Entleiher auf die Bestimmung der Überlassungshöchstdauer,
- die Zulässigkeit des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern während eines Arbeitskampfes beim Entleiher als sog. „Streikbrecher“ sowie
- der Gründung von Vorratsgesellschaften, die bereits mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgestattet sind.
In der jüngeren Vergangenheit hat zudem die Bundesagentur für Arbeit (wiederholt) deren „Fachliche Weisungen AÜG“ angepasst (zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2025) – mit für die Praxis durchaus erheblichen Auswirkungen. Relevant sind u.a.
- eine Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG bei einer ausschließlich virtuellen Eingliederung eines Mitarbeiters im Ausland (relevant für sog. Employer of Record-Modelle) sowie
- die Zulässigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung aus einem Mischbetrieb.
In unserem Online-Seminar gibt Ihnen RA Dr. Bissels einen Überblick über aktuelle Entscheidungen, Trends und Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal. Er informiert Sie über die Folgen für die Praxis und gibt Ihnen praktische Tipps, wie Sie mit den jüngeren Entwicklungen umgehen können bzw. sollen.
Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt | Partner. Fachanwalt für Arbeitsrecht
CMS Hasche Sigle, Köln