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Keine OT-Mitgliedschaft in der Handwerksinnung

Keine OT-Mitgliedschaft in der Handwerksinnung

Handwerksbetriebe, die Mitglied einer Innung sind, können nicht den Ausschluss ihrer Tarifbindung erklären (VerwG Braunschweig, Urt. v. 18.3.2010 – 1 A 272/08, 1 A 273/08 und 1 A 274/08).  Mehrere Handwerksinnungen beantragten beim Verwaltungsgericht, die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade zu verpflichten, ihre Satzung dahingehend zu ändern, dass Handwerksbetriebe auch ohne Tarifbindung Mitglied der Innung sein können (OT-Mitgliedschaft). Ihrer Ansicht nach müsse für Innungen das Gleiche gelten wie für Arbeitgeberverbände. Ziel der Klage war es, diese bislang nicht entschiedene Rechtsfrage in einem Pilotverfahren grundsätzlich klären zu lassen.

 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klagen ab. Der Gesetzgeber habe die Innungen und Innungsverbände für tariffähig erklärt, um die Tarifautonomie im Handwerk auszubauen und den Gewerkschaften einen leistungskräftigen Tarifpartner gegenüberzustellen. Nur so sei gewährleistet, dass die Parteien die Arbeitsbedingungen wirksam ordnen und das Arbeitsleben befrieden können. Deshalb binde das Gesetz die Vollmitglieder an die Tarifverträge ihrer Innung oder ihres Innungsverbands. Eine OT-Mitgliedschaft verstoße gegen diese gesetzlichen Vorschriften und ihren Zweck. Handwerker könnten ihre Tarifbindung daher nur beenden, indem sie aus der Innung austreten. Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu.

Redaktion (allg.)