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Ausschluss der Tariftransformation bei Betriebsübergang

Ausschluss der Tariftransformation bei Betriebsübergang

Sind bei einem Betriebsübergang nur Arbeitnehmer und Veräußerer, nicht aber der Erwerber an einen Haustarifvertrag, gebunden, verdrängt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der beim Erwerber kraft beiderseitiger Tarifbindung gilt, den Haustarifvertrag gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB und verhindert eine Transformation nach Satz 2 (BAG, Urt. v. 7.7.2010 – 4 AZR 1023/08).  Der Kläger war als Luftsicherheitsassistent für seine frühere Arbeitgeberin tätig. Es galt aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe verdrängte. Im Rahmen eines Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Ein Tarifvertrag zwischen ihr und der Gewerkschaft, wonach der Haustarifvertrag auch bei ihr gelten sollte, war formunwirksam. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Vergütungsdifferenz zwischen dem ungünstigeren Haustarifvertrag, nach dem sie ihn bezahlte, und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

 

Die Klage war sowohl beim LAG als auch beim BAG erfolgreich. Da der Haustarifvertrag bei der Beklagten nicht galt, fand aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag Anwendung, §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 TVG. Dieser verdrängte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB den ansonsten im Wege der Transformation nach Satz 2 weitergeltenden Haustarifvertrag der früheren Arbeitgeberin.

Redaktion (allg.)