Altersdiskriminierung eines Gesellschaftsorgans
Altersdiskriminierung eines Gesellschaftsorgans
Das Organ einer Gesellschaft (hier GmbH-Geschäftsführer) kann Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden nach AGG haben, wenn die Nichtverlängerung seines Anstellungsvertrags eine Altersdiskriminierung bedeutet (OLG Köln, Urt. v. 29.7.2010 – 18 U 196/09).
Der Kläger, Jahrgang 1947, war von Oktober 2004 bis September 2009 medizinischer Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln. Eine Verlängerung des Angststellungsvertrags über weitere fünf Jahre lehnte der Aufsichtsrat im Oktober 2008 ab. Der Posten ging an einen 41-Jährigen. Der Kläger war der Meinung, die Kliniken hätten den Vertrag nur aufgrund seines Alters nicht verlängert. Er klagte auf Schadensersatz nach AGG. Die Beklagte hielt dagegen, seine fachlichen Leistungen hätten ihren Ansprüchen nicht genügt.
Das OLG Köln bejahte eine Altersdiskriminierung. Dabei konnte sich der Kläger auf die Beweiserleichterung des § 22 AGG stützen. Indiz für eine Benachteiligung war die damalige Presseberichterstattung, nach der eine Vertragsverlängerung um fünf Jahre nicht möglich gewesen sein soll, weil der Kläger dann die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hätte, die bei Leistungsämtern der Stadt grundsätzlich gelte. Ähnlich hatte sich ein Aufsichtsratsmitglied in der Sitzung im Oktober 2008 geäußert. Da die Presseberichte auf Äußerungen des Aufsichtsrats beruhten, sind sie der Beklagten auch zuzurechnen. Es gelang ihr nicht, diese Indizien zu widerlegen. Allein dass die Aufsichtsräte in früheren Sitzungen ihre Unzufriedenheit mit den Leistungen des Klägers angesprochen hatten, genügte nicht. Die Altersdiskriminierung war auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte wegen des Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt einen neune Geschäftsführer längerfristig an sich binden wollte.
Der Kläger hat daher Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche materiellen Schäden aufgrund des Arbeitsplatzverlusts. Außerdem erhält er 36.600 Euro immaterielle Entschädigung – ein Drittel der geltend gemachten Summe. Das OLG wertete die Altersdiskriminierung als nicht besonders schwer, da selbst die Presseberichterstattung nicht den Eindruck erweckt hatte, der Kläger gehöre wegen verminderter Leistungsfähigkeit „zum alten Eisen“. Es ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum BGH zu.
