CGZP ist nicht tariffähig
CGZP ist nicht tariffähig
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig (BAG, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10). Die Gewerkschaft ver.di und das Land Berlin haben gerichtlich überprüfen lassen, ob die im Dezember 2002 gegründete CGZP, bestehend aus den Mitgliedsgewerkschaften CGB, DHV und GÖD, tariffähig ist. Laut Satzung der CGZP ist es ihre alleinige Aufgabe, Tarifverträge mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben, abzuschließen. Die Vorinstanzen verneinten die Tariffähigkeit (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.12.2009 – 23 TaBV 1016/09, AuA-Urteilsticker vom 7.12.2009, vgl. zum Thema auch AuA-Schlagzeilen vom 14.4.). Nun hat das BAG die Entscheidung bestätigt.
Spitzenorganisationen, in denen sich mehrere Gewerkschaften zusammengeschlossen haben, sind nach § 2 Abs. 3 TVG nur tariffähig, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass bereits die Einzelgewerkschaften tariffähig sind und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig übertragen. Dies war hier nicht der Fall, da sich die Befugnis der CGZP, Tarifverträge abzuschließen, nur auf einen Teil der Organisationsbereiche ihrer Mitgliedsgewerkschaften bezieht. Außerdem geht der Organisationsbereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in der Satzung der CGZP über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus, was unzulässig ist.
In der Konsequenz sind zumindest sämtliche seit 2009 – nur hierauf bezieht sich das Urteil – von der CGZP geschlossenen Tarifverträge nichtig. Damit gilt für die betroffenen Leiharbeitnehmer das Equal-Pay-Gebot nach § 9 Nr. 2 AÜG. Den Leiharbeitsunternehmen drohen nun Lohnnachzahlungen. Darüber hinaus haben die Sozialversicherungsträger bereits angekündigt, die hierauf entfallenden Beiträge für die letzten vier Jahre nachzuerheben (s. AuA-Schlagzeilen vom 13.10.2010). Die Entleiher haften nicht für etwaige Lohnnachzahlungen. Allerdings können sie subsidiär für die Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge herangezogen werden.
