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Altersgestaffelte Urlaubsansprüche sind AGG-widrig

Altersgestaffelte Urlaubsansprüche sind AGG-widrig

Die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.1.2011 – 8 Sa 1274/10). 

Der Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen staffelt die Anzahl der jährlichen Urlaubstage nach dem Lebensalter. So erhalten die Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 32 Urlaubstage, bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 34 Urlaubstage und danach 36 Urlaubstage. Eine 24-jährige Einzelhandelskauffrau sah darin eine Altersdiskriminierung und klagte.

 

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Düsseldorf gaben ihr Recht. Die Altersstaffelung ist nicht gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. Nach Ansicht des LAG lässt sich weder aus dem Tarifvertrag noch dessen Kontext ein legitimes Ziel für die Ungleichbehandlung entnehmen. Dies gilt insbesondere für das Argument der Arbeitgeberseite, die Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. Das LAG sprach der Klägerin aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung die vollen 36 Urlaubstage zu. Diese Angleichung nach oben hielt es für geboten, um dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben Geltung zu verschaffen. Es ließ aber die Revision zum BAG zu. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Redaktion (allg.)