Anrechnungsverbot von Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD rechtmäßig
Anrechnungsverbot von Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD rechtmäßig
§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD, der die Stufenlaufzeit für die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe während der Elternzeit bis zu einer Dauer von fünf Jahren hemmt, enthält keine Geschlechtsdiskriminierung und verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen das Grundgesetz (BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 6 AZR 526/09). Die Klägerin war Schneiderin im Theater der beklagten Stadt. Von April 2005 bis Februar 2008 befand sie sich in Elternzeit. Im Oktober 2005 trat der TVöD in Kraft. Die Beklagte ließ bei der Eingruppierung der Klägerin bei ihrer Stufenlaufzeit die Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD außer Acht. Die Mitarbeiterin machte geltend, darin liege eine Geschlechtsdiskriminierung.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit des TVöD benachteiligt die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar wegen ihres Geschlechts. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die gegenseitigen Hauptpflichten sind ausgesetzt. Der Mitarbeiter sammelt in dieser Zeit keine Berufserfahrung. Die mit den Jahren zunehmende Erfahrung – und die damit einhergehende bessere Arbeitsleistung – sind jedoch genau der Grund, warum die Höherstufung erfolgt. Der TVöD orientiert sich folglich an einem objektiven Kriterium, bei dem das Geschlecht des Beschäftigten keine Rolle spielt.
