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Kündigung bei Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Kündigung bei Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Tätigkeit auszuführen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, darf ihm der Arbeitgeber kündigen, sofern er ihn nicht anderweitig einsetzen kann (BAG, Urt. v. 24.2.2011 – 2 AZR 636/09).  Der Kläger ist gläubiger Moslem und war als „Ladenhilfe“ für den beklagten Einzelhandelsmarkt tätig. Als dieser ihm Arbeitsaufgaben im Getränkebereich zuwies, die den Umgang mit Alkoholika erfordern, weigerte sich der Kläger, sie auszuführen. Sein Glaube hindere ihn daran, an der Verbreitung von Alkohol mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte ordentlich.

 

Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Das BAG hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Behauptet ein Mitarbeiter, es sei ihm aus religiösen Motiven nicht möglich, eine vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen, muss er dem Arbeitgeber die Gründe genau darlegen und deutlich machen, an welchen Tätigkeiten im Einzelnen er sich gehindert sieht. Erlaubt es die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, den Mitarbeiter vertragsgemäß einzusetzen, ohne dass die Tätigkeiten mit seinem Glauben in Konflikt geraten, ist er verpflichtet, dies zu tun. Ansonsten darf er kündigen. Hier konnte das BAG jedoch den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten genau er aus religiösen Gründen angeblich nicht ausführen könne. Folglich sah es sich außer Stande, zu entscheiden, ob die Beklagte ihm andere Aufgaben hätte zuweisen können, statt zu kündigen.

Redaktion (allg.)