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Kündigung nach Nazivergleich

Kündigung nach Nazivergleich

Vergleicht ein Arbeitnehmer das Verhalten seines Arbeitgebers mit den Verbrechen des Dritten Reiches, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Das gilt insbesondere, wenn er die Verleumdung in aller Öffentlichkeit während eines Arbeitsgerichtsprozesses ausspricht (Hess. LAG, Urt. v. 19.1.2011 – 3 Sa 243/10). 

Der Arbeitgeber kündigte einem Triebfahrzeugführer nach 30 Jahren. Der Mitarbeiter erhob Klage. In der mündlichen Verhandlung beschuldigte er den Arbeitgeber und dessen Prozessbevollmächtigten, „wie gedruckt zu lügen“. Er komme sich dabei vor, „wie im Dritten Reich“. Von dieser Aussage rückte er, trotz eindringlicher Aufforderung des Kammervorsitzenden, auch nicht mehr ab. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber erneut, diesmal fristlos.

 

Das Hessische LAG bestätigte die Kündigung. Zwar gilt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, jedoch nicht schrankenlos. Es wird begrenzt durch die allgemeinen Gesetze und das Recht auf persönliche Ehre. Zwischen beiden muss ein angemessener Ausgleich geschaffen werden. Der Vergleich heutiger betrieblicher Verhältnisse mit den Vorgehensweisen der nationalsozialistischen Terrorsysteme und den Arbeits- und Konzentrationslagern beleidigt den Arbeitgeber aufs Schwerste. Zugleich verharmlost es das in der Zeit des Faschismus begangene Unrecht und verhöhnt die Opfer. Deshalb durfte der Arbeitgeber nicht nur kündigen, sondern er war sogar verpflichtet, sich vom Kläger zu trennen, um seiner Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mitarbeitern, auf die sich der Ausspruch ebenfalls direkt bzw. indirekt bezog, nachzukommen. Schließlich setzt die Äußerung sie den willfährigen Handlangern im NS-Regime gleich.

Redaktion (allg.)