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Zugang nach 16 Uhr eingeworfener Kündigungsschreiben

Zugang nach 16 Uhr eingeworfener Kündigungsschreiben

Ein Kündigungsschreiben, das nach 16 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, geht nicht mehr am Tag des Einwurfs zu (LAG Köln, Urt. v. 17.9.2010 – 4 Sa 721/10).

Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Adressaten zugeht, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zugang ist zudem entscheidend für den Lauf der Kündigungsfristen, s. § 4 KSchG.
Ein Arbeitgeber hatte per Boten eine Kündigung um 16:13 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen lassen. Es war streitig, wann diese Kündigung zugegangen ist.

 

Das LAG Köln entschied, dass dies erst am Folgetag geschehen ist. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 8.12.1983 – 2 AZR 337/82) und des BGH (Urt. v. 21.1.2004 – XII ZR 214/00), nach der eine Kündigung an dem Tag zugeht, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Erreicht eine Willenserklärung den Empfängerbriefkasten dabei zu einer Tageszeit, zu der man mit einer Entnahme grundsätzlich nicht mehr rechnen kann, liegt kein Zugang am Einwurftag vor.
Das Gericht differenzierte aber und wies u. a. auf ein Urteil des LAG Berlin (v. 20.1.1999 – 6 Sa 106/98) und einen Beschluss des LAG München (v. 5.3.2008 – 7 Ta 2/08, vgl. auch AuA 7/08, S. 432 f.) hin, wonach in größeren Städten mit Briefzustellungen bis 14 Uhr gerechnet werden muss.

 

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber für den Zeitpunkt des Zugangs die Darlegungs- und Beweislast trägt, also dafür, wann ein Brief eingeworfen wurde und dass zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen gewesen ist.

Tipp: Rechtssichere Möglichkeiten, den Zugang einer Kündigung sicherzustellen, finden Sie in Straub/Eckert, Arbeits-Handbuch Personal, 7. Auflage, Rdnr. K 124 ff.

Redaktion (allg.)