BAG erleichtert sachgrundlose Befristungen deutlich
BAG erleichtert sachgrundlose Befristungen deutlich
Bislang war eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Nach der Rechtsprechung des BAG kam es nicht darauf an, wie lange eine solche "Zuvor-Beschäftigung" zurücklag. Diese Rechtsprechung hat der 7. Senat nun revidiert (BAG, Urt. v. 6.4.2011 – 7 AZR 716/09).
Eine Lehrerin war beim Freistaat Sachsen aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie ca. sechs Jahre zuvor schon einmal insgesamt 50 Stunden als Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung bei „Zuvor-Beschäftigung“ klagte sie gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.
Das BAG konkretisierte in dieser Entscheidung die Zeitspanne, die verstrichen sein muss, noch genauer: Danach steht der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies begründete der 7. Senat (der übrigens seit eineinhalb Jahren mit Wolfgang Linsenmaier einen neuen Vorsitzenden hat) nun anhand einer an Sinn und Zweck orientierten, verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Er wog die Missbrauchsgefahr der sachgrundlosen Befristung gegen Einstellungshindernisse durch das Verbot ab.
AuA-Autor und Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolf J. Reuter kommentierte das Urteil als "Erdbeben", "Wende" und "Sensation" bzw. als "die einzig wahre Reform des Befristungsrechts", die der Gesetzgeber nicht hinbekommen habe. Das sei revolutionär.
Das BAG begründe den Griff in die Trickkiste (drei Jahre – warum nicht eins oder vier?) mit der "gesetzgeberischen Wertung" der Verjährungsfristen des BGB, die eine Regelverjährung von drei Jahren vorsehen, wozu anzumerken sei, dass das eine Jahresendfrist sei, die auch fast vier Jahre betragen könne. Schade sei nur, dass der Beschäftigungseffekt verpuffen dürfte, da der Arbeitsmarkt nun ohnehin boome.
