Widerruf einer Zulage in Altverträgen
Widerruf einer Zulage in Altverträgen
Vertragslücken in Altverträgen, die dadurch entstanden sind, dass der Arbeitgeber seit Januar 2002 die Gründe, aus denen er eine Leistung widerrufen darf, in der Vertragsklausel angeben muss, sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber vom Mitarbeiter während der gesetzlichen Übergangsfrist bis Ende 2002 verlangt hat, einer Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand zuzustimmen (BAG, Urt. v. 20.4.2011 – 5 AZR 191/10). Der Kläger ist seit 1990 beim beklagten Verein als Tierarzt beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag gewährt ihm eine widerrufliche Zulage. Von diesem Widerrufsrecht machte der Beklagte zum Jahresende 2007 Gebrauch. Der Tierarzt klagte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Das BAG verwies die Sache zurück an das LAG. Aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung muss der Arbeitgeber seit Januar 2002 die Gründe, aus denen ein Widerruf erfolgen darf, in der Vertragsklausel angeben. Andernfalls ist sie nach §§ 308 Nr. 4, 307 BGB unwirksam. Dadurch wurden Klauseln in älteren Arbeitsverträgen lückenhaft und sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Keine Rolle spielt dabei, ob der der Arbeitgeber vom Mitarbeiter während der gesetzlichen Übergangsfrist bis Ende 2002 verlangt hat, einer Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand zuzustimmen. Das LAG muss nun klären, ob die behaupteten wirtschaftlichen Gründe, die die Beklagte vorgetragen hat, vorliegen.
