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Vergütung eines Bauarbeiters bei Auslandseinsatz

Vergütung eines Bauarbeiters bei Auslandseinsatz

Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend ins Ausland, ohne die Vergütung zu regeln, erhält der Mitarbeiter nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Die Frage, ob Mindestlohn West oder Ost zu zahlen ist, richtet sich nach dem Einstellungsort (BAG, Urt. v. 20.4.2011 – 5 AZR 171/10).  Der Kläger war als Maurer für den beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Als er aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, verlangte er nach § 612 BGB den für einen Maurer in Dänemark üblichen Lohn.

 

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger den Mindestlohn West zu. Das LAG gab nur dem Mindestlohn Ost statt. Dem schloss sich das BAG an. Da sich die Parteien nicht über die Vergütung für den Auslandseinsatz geeinigt hatten, schuldete der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern die Arbeitgeber im vergleichbaren Wirtschaftskreis keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze zahlen. Je nach Einstellungsort erhält der Betreffende den Mindestlohn West oder Ost.

 

Redaktion (allg.)