Urlaub während der Kündigungsfrist
Urlaub während der Kündigungsfrist
Die Erklärung des Arbeitgebers, er stelle den Mitarbeiter nach Kündigung unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist aus Sicht des Arbeitnehmers nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen (BAG, Urt. v. 17.5.2011 – 9 AZR 189/10).
Der Kläger ist beim beklagten Bankunternehmen angestellt. Ihm stehen 30 Tage Urlaub im Jahr zu. Die Beklagte kündigte dem Kläger Mitte November 2006 zu Ende März 2007. Gleichzeitig stellte sie ihn „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Das Arbeitgericht erklärte die Kündigung rechtskräftig für unwirksam. Daraufhin machte der Kläger Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem Urlaub aus 2006 nur die 7,5 Tage Teilurlaub für Januar bis März 2007 nach § 5 Abs. 1c BUrlG gewährt und nicht den vollen Jahresurlaub.
Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Das BAG gab ihr statt. Der Mitarbeiter muss der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hinreichend deutlich entnehmen können, in welchem Umfang dieser den Urlaubsanspruch erfüllen will. Zweifel gehen zulasten des Arbeitgebers, da nur er als Erklärender in der Lage ist, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Hier konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob sie den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den Teilurlaubsanspruch für Januar bis März erfüllen wollte.
