Tarifwidrige Betriebsvereinbarung
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung
Bestimmt der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die bereits durch Tarifvertrag geregelt sind, kann die Gewerkschaft verlangen, dass er die abweichenden Vorschriften nicht anwendet. Sie darf dagegen nicht fordern, dass er Entgeltnachteile ausgleicht, die den Mitarbeitern aufgrund der tarifwidrigen Regelungen entstanden sind (BAG, Urt. v. 17.5.2011 – 1 AZR 473/09).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mitglied in einem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie. Sie wandte die zwischen dem Verband und der IG Metall geschlossenen Tarifverträge an. Diese sahen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor. Eine Betriebsvereinbarung erhöhte Anfang 2006 die Wochenarbeitszeit bei der Rechtsvorgängerin auf 40 Stunden. Zum Ausgleich erhielten die Angestellten einen leistungs- und erfolgsabhängigen Bonus. Anfang August 2008 wurde die Betriebsvereinbarung aufgehoben. Die IG Metall forderte die Beklagte auf, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden geleistete Mehrarbeit der Mitarbeiter einzeln abzugelten und dadurch den Verstoß der Rechtsvorgängerin gegen die kollektive Koalitionsfreiheit zu beseitigen.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Indem die Rechtsvorgängerin diese abschloss, verstieß sie gegen die kollektive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese kann verlangen, die vom Tarifvertrag abweichenden Vorschriften unangewendet zu lassen. Allerdings hatte hier die Rechtsvorgängerin die Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben, so dass der rechtswidrige Zustand bereits beendet war. Dagegen greift allein das Vorenthalten tariflicher Leistungen nicht in die kollektive Koalitionsfreiheit ein. Daher kann die Gewerkschaft nicht verlangen, dass die Beklagte den Mitarbeitern das entgangene Entgelt ersetzt.
