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Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland

Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland

Unterliegt ein Arbeitsvertrag deutschem Recht, richtet sich die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nach § 613a BGB, selbst wenn der Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird (BAG, Urt. v. 26.5.2011 – 8 AZR 37/10).  Der Kläger war Vertriebsingenieur bei der beklagten Arbeitgeberin in Südbaden. Zu deren Muttergesellschaft gehören auch Unternehmen in der Schweiz. Der Betriebsteil des Klägers wurde samt der wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel an einen 60 km entfernten Standort in die Schweiz verlegt. Der Kläger erhielt zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag in der Schweiz abzuschließen. Er lehnte ab und klagte.

 

Die Kündigungsschutzklage war vor LAG und BAG erfolgreich. Da der Arbeitsvertrag des Klägers deutschem Recht unterliegt, richtete sich die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, nach § 613a BGB. Das gilt auch, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird. Danach lag hier keine Betriebsstilllegung, sondern ein Teilbetriebsübergang vor, der eine betriebsbedingte Kündigung ausschloss. Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden.

Redaktion (allg.)