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CGZP war auch früher nicht tariffähig

CGZP war auch früher nicht tariffähig

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig (ArbG Berlin, Beschl. v. 30.5.2011 – 29 BV 13947/10). 

Das BAG hatte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, AuA-Urteilsticker vom 15.12.2010) die Tarifunfähigkeit der CGZP zum Entscheidungszeitpunkt festgestellt. Nun bestätigte das Arbeitsgericht Berlin diese Einschätzung für die Vergangenheit, und zwar für die Tarifverträge vom 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008. Hinsichtlich der Begründung schloss sich das Arbeitsgericht dem BAG an. Die CGZP erfülle nicht die Voraussetzungen einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG. Die Mitgliedsgewerkschaften hätten sich nicht im vollen Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen. Zudem spreche die Satzung der CGZP einen größeren Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zu, als er ihren Mitgliedsgewerkschaften zustehe.

In der Konsequenz können nun Leiharbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis die von der CGZP in der fraglichen Zeit geschlossenen Tarifverträge Anwendung fanden, u. U. vom Verleiher verlangen, dass er sie rückwirkend mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gleichstellt – insbesondere hinsichtlich der Vergütung. Allerdings ist der Beschluss des Arbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig.

Redaktion (allg.)