Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks
Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks
Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks dem Pächter eines Hotels, das dieser auf dem Grundstück betreibt, und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, kommt es zu einem Betriebsübergang vom Pächter auf den Zwangsverwalter (BAG, Urt. v. 18.8.2011 – 8 AZR 230/10).
Die Klägerin war Hausdame im Hotel der H GmbH. Diese hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin I GmbH gepachtet. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die I GmbH bestellte das Amtsgericht den Beklagten zum Zwangsverwalter des Grundstücks. Dieser kündigte wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H GmbH und leitete die Zwangsräumung ein. Anschließend führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Er schloss mit allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge, nur nicht mit der Klägerin. Diese klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der H GmbH auf den Beklagten übergegangen ist.
Das LAG wies die Klage ab. Das BAG gab ihr statt. Einem Betriebsübergang des Hotels auf den Beklagten stand nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Zwangsverwaltung angeordnet und das Vollstreckungsgericht die Weiterführung des Hotels durch den Beklagten genehmigt hatte. Indem der Beklagte den Pachtvertrag kündigte und das Hotel weiterbetrieb, ging dieses „durch Rechtsgeschäft“ i. S. d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über.
