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Urlaubsanspruch ist unvererblich

Urlaubsanspruch ist unvererblich

Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte (BAG, Urt. v. 20.9.2011 – 9 AZR 416/10).   Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Dieser war seit April 2008 bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, so dass die Beklagte ihm für 2008 und 2009 keinen Urlaub gewähren konnte. Die Klägerin verlangte Abgeltung.

 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG sprach der Klägerin eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen zu. Das BAG schloss sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an. Mit dem Tod des Ehemanns der Klägerin erlosch sein Urlaubsanspruch. Er wandelte sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um und ging daher auch nicht gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über.

Redaktion (allg.)