Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung
Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung
Ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar und hindert damit nicht die sachgrundlose Befristung (BAG, Urt. v. 21.9.2011 – 7 AZR 375/10)
Der Kläger hatte vor fast 40 Jahren beim beklagten Arbeitgeber eine Berufsausbildung absolviert. Er hielt daher die sachgrundlose Befristung seines nunmehr mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wegen des Vorbeschäftigungsverbots in Satz 2 für unwirksam.
Das BAG gab ihm nicht Recht. Ein Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 dar. Darüber hinaus hatte das BAG bereits mit Urteil vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09, s. AuA-Urteilsticker vom 11.4.2011) klargestellt, dass eine Zuvorbeschäftigung, die bereits länger als drei Jahre her ist, einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Ziel von § 14 Abs. 2 Satz 2 ist es nur, Kettenbefristungen zu vermeiden.
