Betriebsteilübergang
Betriebsteilübergang
Ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass beim Veräußerer eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit besteht, die der Erwerber übernimmt (BAG, Urt. v. 13.10.2010 – 8 AZR 455/10). Die ET-GmbH besteht aus den Abteilungen „industrielle Automatisierung“ sowie „Mess- und Regeltechnik“. Letztere gliedert sich in drei Gruppen. Für eine davon war der Kläger als Abteilungsleiter zuständig. Ende 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über die Übernahme einer der Produktlinien, die die Abteilung des Klägers entwickelt hatte. Sie erwarb außerdem die Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen, den Erfindungen, den Produktnamen sowie dem technischen Knowhow. Darüber hinaus erhielt sie die Entwicklungssoftware, das Produktmaterial, das Inventar sowie eine Kunden- und Lieferantenliste. Von den 13 Mitarbeitern in der Abteilung wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter und drei Ingenieure zur Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die restlichen Arbeitnehmer, darunter der Kläger, wurden nicht übernommen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen.
Das LAG legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber i. S. v. Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG nur vorliegt, wenn der Erwerber ihn organisatorisch selbstständig fortführt. Mit Urteil vom 12.2.2009 (C-466/07 Klarenberg, AuA 2/10, S. 118) verneinte der EuGH dies und stellte fest, dass es genügt, wenn weiterhin eine funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren besteht, die es dem Erwerber erlaubt, sie zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Das LAG bejahte daraufhin einen Betriebsteilübergang und gab der Klage statt.
Das BAG war anderer Ansicht. Ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt zunächst einmal voraus, dass beim Veräußerer überhaupt eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit besteht, die der Erwerber übernimmt. Daran ändert das Urteil des EuGH, der geringere Anforderungen an die Wahrung der organisatorischen Selbstständigkeit des übernommenen Betriebsteils beim Erwerber stellt, nichts. Nach Ansicht des BAG handelte es sich bei den Betriebsmitteln, einschließlich der übernommenen vier Mitarbeiter, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten erworben hatte, schon nicht um einen Betriebsteil. Damit kam es auf die Frage, ob sie deren organisatorische Selbstständigkeit bewahrt hatte, nicht an.
