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Krankengeld: Anspruch nach Beschäftigungsende

Krankengeld: Anspruch nach Beschäftigungsende

Krank am letzten Arbeitstag? Arbeitnehmer haben auch nach dem Ende ihrer Beschäftigung einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, wenn ihre Krankschreibung am letzten regulären Arbeitstag beginnt (LSG NRW, Urt. v. 14.7.2011 – L 16 KR 73/10).

 

Die Klägerin stand bis zum 30.9.2008 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am letzten Arbeitstag war sie arbeitsunfähig, am 1.10. meldete sie sich arbeitslos. Strittig war, ob auch über den 30.9.2008 hinaus ein Anspruch auf Krankengeld bestand.

Das LSG entschied nun – entgegen der Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen –, dass der Arbeitnehmerin ein solcher Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V zustehe. Es sei ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, an dem der Mitarbeiter noch krankenversichert ist und sich der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt. Dabei sei kein Unterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt ärztlich festgestellt wird, in dem noch Versicherungsschutz bestand und in denen eine Folgebescheinigung ausgestellt wird.

 

Darüber hinaus hat das LSG in dem Urteil entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt ihn krankgeschrieben hat, eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, sei es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsuche und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch bestehe.

 

Der Spitzenverband der Krankenkassen hat in dieser Sache bereits Revision vor dem BSG eingelegt (Az. B 1 KR 19/11 R), das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Auf die Kassen kämen bei Rechtskraft gewaltige Mehrkosten zu.

Redaktion (allg.)