Keine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
Keine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
§ 3 Abs. 1 PflegeZG gewährt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Mit der Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber übt der Berechtigte dieses Recht aus. Danach erlischt es, auch wenn er die vollen sechs Monate gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG nicht ausgeschöpft hat (BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 348/10). Der Kläger teilte seiner Arbeitgeberin im Februar 2009 mit, er beabsichtige, im Juni fünf Tage Pflegezeit für seine Mutter zu nehmen. Die Beklagte stimmte zu. Im Juni beantragte der Kläger erneut Pflegezeit für seine Mutter, diesmal für zwei Tage im Dezember. Die Beklagte war der Meinung, der Kläger könne nicht für denselben Angehörigen mehrmals Pflegezeit nehmen. Der Kläger machte dagegen geltend, ihm stehe Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten zu.
Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Nach § 3 Abs. 1 PflegeZG steht dem Arbeitnehmer Pflegezeit als einmaliges Gestaltungsrecht zu. Indem er gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt, Pflegezeit zu nehmen, übt er dieses Recht aus. Danach erlischt es, auch wenn der Berechtigte nicht die vollen sechs Monate gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ausschöpft.
