Equal Pay: Ausschlussfristen nach CGB wirksam
Equal Pay: Ausschlussfristen nach CGB wirksam
Selbst wenn die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) tarifunfähig ist, gilt dies nicht für Einzelgewerkschaften im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB), die an einem Manteltarifvertrag beteiligt sind, der Ausschlussfristen bzgl. Equal Pay-Ansprüchen enthält (LAG Düsseldorf, Urt. v. 8.12.2011 – 11 Sa 852/10, n. rk).
Der Kläger arbeitet bei einer Zeitarbeitsfirma und ist als Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens beschäftigt. Seinem Arbeitsvertrag lagen zunächst die tariflichen Regelungen mit der CGZP zugrunde. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen darüber hinaus im April 2010 eine Zusatzvereinbarung, wonach für das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des CGB geltenden Tarifverträge Anwendung finden sollten. Der Manteltarifvertrag (MTV) enthielt eine Ausschlussfrist, nach der Equal Pay-Ansprüche verfallen sollten. Das BAG entschied mit Beschluss vom 14.12.2010 (http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/node/1601), dass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge schließen konnte.
Der Kläger fordert für den Zeitraum von 2007 bis 2011 eine Differenzvergütung i. H. v. 43.620,87 Euro, da der CGZP-Tarifvertrag - unter Berufung auf den BAG-Beschluss - unwirksam sei. Er habe einen Anspruch auf Vergütung wie ein direkt beim Unternehmen angestellter Ableser.
Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Ansprüche des Leiharbeitnehmers bis Ende 2009 seien wegen der Ausschlussfrist des - durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen - wirksamen MTV verfallen. Dieser sei zudem ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht auch für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe schon ab der Zusatzvereinbarung zu laufen begonnen und nicht erst seit dem BAG-Beschluss vom 14.12.2010.
Seit dem Jahr 2010 bestehe der wirksame Zeitarbeitstarifvertrag mit den Einzelgewerkschaften des CGB.
Das Gericht ließ die Revision zum BAG zu.
