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Stilllegung: Keine Mitbestimmung des BR bei Versetzungen

Stilllegung: Keine Mitbestimmung des BR bei Versetzungen

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs hat bei der Versetzung von Beamten in einen anderen Betrieb des Unternehmens kein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10).

Nach der Schließung einer „Service Niederlassung Immobilien“ der Deutschen Post AG versetzte man die dort beschäftigten Beamten in andere Betriebe der Unternehmensgruppe. Die betroffenen Beamten unterliegen laut Postpersonalrechtsgesetz dem BetrVG. Daneben stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu. Den Betriebsrat des stillgelegten Betriebs hörte man bei den Versetzungen jedoch nicht an. Dieser rügte im Beschlussverfahren die Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte, die sich aus dem BPersVG ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied nun, dass der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs kein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Versetzung in andere Betriebe des Unternehmens hat. Die Mitbestimmung des abgebenden Betriebs bei Versetzungen dient vorranging den Belegschaftsinteressen. Die Mitarbeiter sollen dabei vor Arbeitsverdichtung und vor sachwidriger Auswahl geschützt werden. Bei einer Stilllegung entfallen die kollektiven Interessen allerdings, da alle Beschäftigten versetzt werden müssen und die Betriebsgemeinschaft nicht mehr existiert. Die sonstigen Individualinteressen werden nach Ansicht der Leipziger Richter durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen und durch den Gesamtbetriebsrat vertreten. 
 

Redaktion (allg.)