Abmahnung bei schwerwiegendem Vertrauensverstoß?
Abmahnung bei schwerwiegendem Vertrauensverstoß?
Bei einer fortgesetzten Unterschlagung des Mitarbeiters darf fristlos gekündigt werden. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn es sich um einen so eklatanten Vertrauensmissbrauch handelt, dass der Zweck der Abmahnung nicht mehr erfüllt werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.2.2012 - 11 Sa 611/11).
Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung bei einer Spedition angestellt. Die Beklagte betreibt auf ihrem Gelände eine Betriebstankstelle. Die Einnahmen aus der Tankstelle wurden in eine Bar-Kasse eingezahlt, die die Klägerin verwaltete. Insgesamt kam es zu einem Fehlbetrag von 7.100 Euro.
Das LAG Rheinland-Pfalz entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass die außerordentliche Kündigung hier wirksam gewesen sei. Die Klägerin habe die Vermutung nicht entkräften können, dass sie die Bargeldeinnahmen an sich genommen habe. Einer Abmahnung habe es im konkreten Fall nicht bedurft, da bei besonders schwerwiegenden Verstößen eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich sei. In diesen Fällen gehe man regelmäßig davon aus, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat. Der Vorwurf der schweren Unterschlagung habe sich hier bestätigt und die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte wegen eines so gravierenden Verstoßes den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht als gefährdet ansieht. Auch die Interessenabwägung sei für die Beklagte ausgefallen: Das Arbeitsverhältnis sei durch die Pflichtverletzung unerträglich belastet, dies könne auch die lange Betriebszugehörigkeit und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehemann nicht aufgewogen werden.
