Anspruch auf Versorgungsrecht aus betrieblicher Übung
Anspruch auf Versorgungsrecht aus betrieblicher Übung
Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg Mitarbeitern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Versorgungsvertrag nach beamtenähnlichen Grundsätzen an, ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, auch allen anderen Beschäftigten mit den gleichen Voraussetzungen einen solchen Vertrag anzubieten (BAG, Urt. v. 15.5.2012 – 3 AZR 128/11).
Die beklagte Landesbank ist Ergebnis einer Fusion im Jahre 1972. Zum Fusionsvertrag gehört eine „Personalvereinbarung“ (PV 72). Danach können Arbeitnehmer, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe tätig waren, davon mindestens zehn Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank – Girozentrale, ein Versorgungsrecht, d. h. einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen, erhalten. Über die Erteilung entscheidet der Vorstand.
Die Beklagte bot seit 1972 (nahezu) allen Mitarbeitern mit einer Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank, Versorgungsrechte an, sofern sie eine gute Beurteilung ihres Vorgesetzten und eine gesundheitliche Verfassung vorweisen konnten, die kein vorzeitiges Ausscheiden erwarten ließ. Anfang 2009 beschloss die Beklagte, keine Versorgungsrechte mehr einzuräumen. Der Kläger, der die Voraussetzungen am 1.1.2010 erfüllte, ging leer aus.
Seine Klage auf ein entsprechendes Vertragsangebot war in allen Instanzen erfolgreich. Als der Kläger im Januar 1990 seine Tätigkeit aufnahm, galt durch die seit 1972 geübte Praxis bereits eine betriebliche Übung, dass Beschäftigte, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags erhalten. Da beim Kläger die Voraussetzungen im Januar 2010 vorlagen, hat auch er Anspruch auf ein solches Angebot.
