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Ohne BV nur undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

Ohne BV nur undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

Eine vollständige Ausschüttung des Gesamtvolumens der Leistungsentgelte nach § 18 TVöD setzt voraus, dass eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung besteht, die die Verteilung regelt. Bis dahin haben die Mitarbeiter nur Anspruch auf 6 % des Tabellenentgelts (BAG, Urt. v. 16.5.2012 – 10 AZR 202/11).

Bei der Beklagten gilt der TVöD (VKA). Da keine Dienstvereinbarung mit Kriterien für die Verteilung der Leistungsentgelte existierte, zahlte sie dem Kläger für 2008 und 2009 ein undifferenziertes Leistungsentgelt i. H. v. 6 % seines jeweiligen Tabellenentgelts für September. Der Kläger war der Ansicht, auch ohne eine Dienstvereinbarung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, in 2009 das gesamt Volumen, das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stand, auszuschütten.

Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) bildet der Arbeitgeber ein Gesamtvolumen für die zu zahlenden Leistungsentgelte. Die Verteilungskriterien legt eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung fest. Existiert keine, erhalten die Mitarbeiter ein undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. Laut Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD erhöht sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr. Nach Ansicht des BAG ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Tarifregelung jedoch, dass eine vollständige Verteilung des Gesamtvolumens nur erfolgt, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorliegt. Bis dahin haben die Mitarbeiter lediglich Anspruch auf 6 % des Tabellenentgelts.

 

Redaktion (allg.)