CGZP war nie tariffähig
CGZP war nie tariffähig
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig (BAG, Beschl. v. 22.5.2012 – 1 ABN 27/12 sowie v. 23.5.2012 – 1 AZB 58/1123 und 1 AZB 67/11).
Mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, AuA 4/11, S. 242) hatte das BAG entschieden, dass die CGZP keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge schließen kann. Die Feststellung bezog sich auf die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und beschränkte sich daher auf den Zeitraum ab 8.10.2009.
Das LAG Berlin-Brandenburg ergänzte dies, indem es durch Beschluss vom 9.1.2012 (24 TaBV 1285/11 u. a., AuA 5/12, S. 312) darlegte, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 5.12.2005 tarifunfähig war. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BAG nun zurückgewiesen (Beschl. v. 22.5.2012 – 1 ABN 27/12).
Des Weiteren machten die Erfurter Richter in zwei weiteren Entscheidungen deutlich, dass ihr Beschluss vom 14.12.2010 sowie die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.1.2012 rechtskräftig feststellen, dass die CGZP seit ihrer Gründung tarifunfähig ist. Damit können die Arbeits- und Sozialgerichte sämtliche anhängigen Verfahren, in denen die Tariffähigkeit der CGZP entscheidungserheblich ist, nun ohne Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG beendet werden.
