Urlaubsabgeltung: Falsche Berechnung nicht anfechtbar
Urlaubsabgeltung: Falsche Berechnung nicht anfechtbar
Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abzugelten, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und ist bei einer fehlerhaften Berechnung grundsätzlich nicht anfechtbar (LAG Köln, Urt. v. 4.4.2012 – 9 Sa 797/11).
Der Kläger war bei dem Beklagten, der ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieb, als Angestellter tätig. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.7.2010 zum 31.8.2012. In dem Schreiben war ein Hinweis darauf enthalten, dass der Kläger eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhält. Der Passus über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers. Der Beklagte machte geltend, dass aufgrund eines Fehlers in der Personalabrechnung dem Kläger nur ein Urlaubsanspruch von 13 Tagen zugestanden habe.
Die Klage auf Abgeltung der 43 Urlaubstage in Höhe von 9.094,07 Euro hatte vor dem LAG Köln Erfolg. Die Erklärung der Urlaubsabgeltung in dem Kündigungsschreiben ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Der Beklagte habe mit dem Schreiben bezweckt, die Anzahl der Urlaubstage abschließend abzugelten. Eine Anfechtung war hier nicht möglich. Es lag nur ein Motivirrtum vor.
Der Kläger war auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Abgeltung der 43 Tage zu berufen. Es steht nicht fest, ob dieser die Berechnung für falsch hielt. Selbst bei einem Berechnungsfehler und einer positiven Kenntnis folgt jedoch keine unzulässige Rechtsausübung.
Das Gericht ließ die Revision nicht zu.
