Kein Anspruch auf Flug zum Vorstellungsgespräch
Kein Anspruch auf Flug zum Vorstellungsgespräch
Bewerber können für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch nicht ohne weiteres Kosten für einen Flug ersetzt verlangen (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 15.5.2012 – 2 Ca 2404/12).
Der Kläger hatte sich als Teamleiter IT- und Kommunikationstechnik bei der Beklagten beworben. Diese hat ihren Sitz in Düsseldorf. Die Vergütung sollte sich nach BAT KF richten. Der Kläger wohnt in Hamburg und reiste mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch nach Düsseldorf an. Zu einer Einstellung kam es nicht. Der Kläger machte Vorstellungskosten i. H. v. 429,62 Euro geltend. Die Beklagte erstattete nur einen Betrag von 234 Euro.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere 195 Euro hat. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber zwar dem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu gehören auch die Fahrtkosten. Ob dies auch auf Flugkosten zutrifft, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass diese nur bei einer entsprechenden Einigung im Vorfeld anfallen. Andere sind der Ansicht, dass sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle richtet.
Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Beklagte die Flugkosten erstattet, bestand hier nicht. Es ist zudem nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle, die höheren Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen. Die Anreise von Hamburg nach Düsseldorf mit der Bahn war möglich, ohne, dass der Kläger seine Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen.
