Geschätzter Schaden durch Abwerbung
Geschätzter Schaden durch Abwerbung
Die Einschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist, obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Um sie treffen zu können, bedarf es greifbarer Anhaltspunkte. Das Revisionsgericht überprüft die Entscheidung lediglich eingeschränkt (BAG, Urt. v. 26.9.2012 – 10 AZR 370/10).
Die Klägerin baut Verkehrswege. Im Rahmen der Insolvenz ihrer Muttergesellschaft im April 2005 übernahm ein Baukonzern ihre Geschäftsanteile. Die Beklagte, die ebenfalls an den Anteilen interessiert war, ging leer aus. Sie gründete daraufhin eine eigene Gesellschaft für Verkehrswegebau. Dafür heuerte sie Führungspersonal der Klägerin an. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe die Mitarbeiter wettbewerbswidrig abgeworben. Sie forderte ca. 46 Mio. Euro Schadensersatz für Verluste in den Jahren 2005 und 2006. Das LAG wies die Klage ab. Das Verhalten der Beklagten sei zwar wettbewerbswidrig gewesen. Es fehlten jedoch greifbare Anhaltspunkte, um den Schaden schätzen zu können.
Die Revision der Klägerin vor dem BAG war erfolglos. Ist zwischen den Parteien streitig, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Für die Schätzung braucht es jedoch konkrete Anhaltspunkte. Sie darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“. Es ist nicht möglich, den Schaden völlig abstrakt zu berechnen.
Die Einschätzung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das BAG darf sie revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfen. Hier sahen die Erfurter Richter keine Veranlassung, die Ansicht des LAG, mangels greifbarer Anhaltspunkte scheide eine Schätzung aus, zu revidieren.
