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Strukturausgleich bei „Aufstieg - ohne“

© Rainer Sturm/pixelio.de

Strukturausgleich bei „Aufstieg - ohne“

Für den Anspruch auf Strukturausgleich wegen Überleitung vom BAT in den TV-L ist es unerheblich, ob der Angestellte die in der zweiten Spalte der maßgeblichen Tabelle genannte Vergütungsgruppe vor Inkrafttreten des TVÜ im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erreicht hat oder nicht (BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 261/11).

Der Kläger ist beim beklagten Land teilzeitbeschäftigt. Er wurde im Jahr 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IVa BAT in die Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert. Zum 1.11.2006 wurde er dann in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet.

Der Kläger war der Ansicht, er habe Anspruch auf Strukturausgleich von 73,22 Euro monatlich. In der dritten Spalte der Tabelle stehe unter der Überschrift „Aufstieg“ der Begriff „ohne“. Das treffe auf ihn zu, weil er zum Stichtag 1.11.2006 nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen konnte.

Das beklagte Land lehnte den Strukturausgleich aus, da der Kläger bereits die Vergütungsgruppe III durch Bewährungsaufstieg erreicht hatte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. LAG und BAG gaben ihr statt. Die Erfurter Richter konnten durch Auslegung nicht feststellen, ob das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur erfüllt ist, wenn der Angestellte zur Einführung des TV-L am 1.11.2006 ohne vorherigen Aufstieg („originär“) in einer Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Aufstieg möglich war, oder ob es ausreichte, wenn er nicht mehr (weiter) aus seiner Vergütungsgruppe aufsteigen konnte. Die Auslegungskriterien Wortlaut, Sinn und Zweck, Tarifsystematik und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags führten zu keinem eindeutigen Ergebnis.

Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung und des Gebots der Normenklarheit ist „Aufstieg – ohne“ daher so zu verstehen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich bereits besteht, wenn die Vergütungsgruppe des Betreffenden im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ keinen (weiteren) Aufstieg zuließ.

 

Redaktion (allg.)