Arbeitsverhältnis: Keine Unterbrechung durch kurze Beschäftigung bei B&Q-Gesellschaft
Arbeitsverhältnis: Keine Unterbrechung durch kurze Beschäftigung bei B&Q-Gesellschaft
Wird das Arbeitsverhältnis für 30 Minuten durch einen Wechsel zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (B & Q) unterbrochen, stellt dies eine unzulässige Umgehung des § 613a BGB dar (BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 8 AZR 572/11).
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen der Arbeitgeberin war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 schloss die spätere Betriebserwerberin einen Tarifvertrag mit der IG Metall. Darin verpflichtete sie sich, von den 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätte ca. 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel.
Auf einer Betriebsversammlung Anfang Mai 2008 bekamen die Arbeitnehmer, u. a. auch der Kläger, ein Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt. Dieser sah ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.8.2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der B&Q ab dem 1.6.2008 um 0:01 Uhr vor. Außerdem gab es vier weitere Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin, ein unbefristetes und drei unterschiedlich lang befristete. Dieses sollte am 1.6.2008 um 00:30 Uhr beginnen. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm davon das Angebot des Klägers ab dem 1.6.2008 (00:30 Uhr) an, befristet auf 20 Monate.
Die Klage hatte vor dem LAG und BAG Erfolg. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitsvertrags des Klägers mit der B&Q-Gesellschaft berufen. Dieser bestand nur eine halbe Stunde. Nach den Umständen ist es klar, dass der Vertrag bezweckte, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Der Kläger wollte nicht aus dem Betrieb ausscheiden, Dies ergab sich zum einen aus den Rahmenvereinbarungen und zum anderen daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung der B&Q-Angebotes vier – unterschiedlich lang befristete – Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin abzugeben hatte.
