Kein Streik in kirchlichen Einrichtungen bei Zweitem Weg
Kein Streik in kirchlichen Einrichtungen bei Zweitem Weg
Entscheidet sich die Kirche, Tarifverhandlungen für die Mitarbeiter ihrer diakonischen Einrichtungen nur aufzunehmen, wenn die Gewerkschaft einer absoluten Friedenspflicht und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streiks unzulässig (BAG, Urt. v. 20.11.2012 – 1 AZR 611/11).
Der Kläger ist ein kirchlicher Arbeitgeberverband. Er schließt für die Arbeitnehmer in den kirchlichen Einrichtungen Tarifverträge mit den Gewerkschaften. Voraussetzung für die Aufnahme von Tarifverhandlungen ist jedoch der Abschluss eines Grundlagentarifvertrags, der Arbeitskampfmaßnahmen verbietet. Stattdessen entscheidet nach einer Schlichtungsvereinbarung eine Schlichtungsstelle unter Vorsitz eines unparteiischen Schlichters, ob der Tarifvertrag zustandekommt (Zweiter Weg).
Der Bundesverband des Marburger Bundes forderte den Kläger zu Tarifverhandlungen über einen Tarifvertrag für Ärzte bei diakonischen Trägern auf. Er lehnte es jedoch ab, den Verzicht auf die Arbeitskampfmaßnahmen zu unterschreiben. Daher unterblieben die Verhandlungen. Daraufhin streikte ein Landesverband in einem diakonischen Krankenhaus. Der Kläger war der Ansicht, Streiks seien unzulässig.
Dem folgte das BAG. Die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgeberverbands für ein bekenntnisgemäß modifiziertes Tarifvertragsverfahren im Zweiten Weg fällt unter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 GG. Es kollidiert zwar mit dem Koalitionsrecht der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG. Nach Abwägung der widerstreitenden Grundrechte muss das Streikinteresse der Gewerkschaft jedoch zurücktreten. Schließlich ist sichergestellt, dass sie sich auf dem Zweiten Weg unmittelbar und intensiv koalitionsmäßig betätigen kann. Die Tarifabschlüsse legen verbindlich Mindestarbeitsbedingungen fest. Entscheidet sich daher die Kirche, die Verhandlungen nur bei einer absoluten Friedenspflicht und einem Schlichtungsabkommen aufzunehmen, gilt ein Streikverbot.
