Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung
Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung
Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung voraussetzt, dass der Mitarbeiter noch mindestens 15 Jahre dem Betrieb angehören kann, bevor er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ist wirksam (BAG, Urt. v. 12.2.2013 – 3 AZR 100/11).
Die Beklagte gründete 1999 eine Unterstützungskasse und teilte der Belegschaft formlos mit, sie gewähre künftig eine Betriebsrente. Voraussetzung für eine Versorgungszusage sei, dass am 31.12.1999 ein Arbeitsverhältnis besteht und der Betreffende noch mindestens 15 Jahre dem Betrieb angehören kann, bevor er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Den Wunsch der Klägerin nach einer Versorgungszusage lehnte der Geschäftsführer ab, weil sie zu alt sei.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Die Bedingung, dass der Betreffende mindestens noch 15 Jahre dem Betrieb angehören können muss, bevor er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ist zulässig. Selbst wenn darin eine Altersdiskriminierung läge, wäre diese nach § 10 AGG gerechtfertigt. Eine Geschlechterdiskriminierung konnte das Gericht nicht feststellen.
