Entschädigung wegen Benachteiligung nur bei Indizien
Entschädigung wegen Benachteiligung nur bei Indizien
Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt, muss zumindest Indizien dafür vortragen, dass er aufgrund einer der Gründe in § 1 AGG benachteiligt wurde (BAG, Urt. v. 21.2.2013 – 8 AZR 180/12).
Die schwerbehinderte Klägerin war als Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt tätig. Nach längerer Krankheit einigte man sich im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Dezember 2009 darauf, dass sie möglichst die Dienststelle wechselt. Das Bundespräsidialamt fragte daher beim Deutschen Bundestag an, ob dieser die Mitarbeiterin einsetzen könne, ohne ihren Namen zu nennen. Im Juni 2010 schrieb der Bundestag dann eine Stelle als Zweitsekretär/in für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages aus. Die Klägerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt, bewarb sich unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung. Man lud sie zum Vorstellungsgespräch ein, an dem seitens des Bundestages über zehn Personen teilnahmen, u. a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten. Wenig später erhielt die Klägerin eine Absage ohne Angabe von Gründen. Sie kündigte an, Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG zu verlangen. Daraufhin teilte ihr der Bundestag mit, die Ablehnung habe nichts mit ihrer Schwerbehinderung zu tun. Vielmehr habe sie im Vorstellungsgespräch nicht überzeugt.
Die Entschädigungsklage war in allen Instanzen erfolglos. Die Klägerin hatte keine Indizien vorgetragen, die vermuten ließen, sie sei wegen ihrer Schwerbehinderung abgelehnt worden. Zwar war die Absage ohne Begründung ergangen. Die Beklagte wäre jedoch nur nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX verpflichtet gewesen, ihre Entscheidung zu begründen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX nachgekommen wäre. Dies hatte die Klägerin nicht vorgetragen. Auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches ließ nicht auf eine Benachteiligung schließen.
