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Mehrfache Verringerung der Arbeitszeit wegen Elternzeit

Mehrfache Verringerung der Arbeitszeit wegen Elternzeit

Arbeitnehmer können nach § 15 Abs. 6 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit grds. zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine Einigung nicht möglich ist. Eine einvernehmliche Regelung ist dann nicht anzurechnen (BAG, Urt. v. 19.2.2013 – 9 AZR 461/11).

Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für zwei Jahre Elternzeit bis Juni 2010. Im Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum Anfang 2009 bis zum 31.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Ab dem 5.6.2010 nahm sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine dritte Reduzierung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit hat. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stettgegeben, das LAG wies die Klage ab. Das BAG gab der Klägerin Recht und entschied, dass dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit die Vereinbarung der Parteien vom Dezember 2008 nicht entgegensteht. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
 

Redaktion (allg.)