Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmer-Vertretungsstrukturen
Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmer-Vertretungsstrukturen
Eine Betriebsratswahl, die auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrags durchgeführt wurde, ist anfechtbar. Unwirksam ist ein Tarifvertrag, wenn er Arbeitnehmer- Vertretungsstrukturen bestimmt, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entsprechen (BAG, Beschl. v. 13.3.2013 – 7 ABR 70/11).
Mehrere verbundene Unternehmen schlossen mit der Gewerkschaft ver.di im April 2002 einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen (TV EBS 2002). Dieser fasste ausgewählte Betriebe der Unternehmen an verschiedenen Standorten zu neun Wahlregionen zusammen. Dort wurde jeweils ein Regionalbetriebsrat gewählt. Die Zuordnung basierte darauf, dass die Betriebe unternehmensübergreifend durch Regionalleitungen geführt wurden. Im April 2004 gab man die regionale Leitungsstruktur auf. Der im Oktober 2004 geschlossenen TV EBS 2004 sah jedoch weiterhin die Errichtung von Regionalbetriebsräten vor. Im März 2010 wurde für die „Region Mitte“ auf dieser Grundlage ein Regionalbetriebsrat gewählt. Zwei Arbeitgeberinnen verlangten eine Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen und fochten die Wahl an.
Sie hatten in allen Instanzen Erfolg. Die Wahl hätte nicht auf der Grundlage des TV EBS 2004 stattfinden dürfen. Betriebsräte werden nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben gewählt. Zwar kann ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch „andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ vorsehen, „soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.“ Nachdem aber ab April 2004 die Regionalleitungen abgeschafft waren, dienten die im Tarifvertrag bestimmten Arbeitnehmer-Vertretungsstrukturen nicht mehr dazu, die Interessen der Mitarbeiter wirksam und zweckmäßig zu vertreten. Der TV EBS 2004 entsprach daher nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und war unwirksam. Das machte die Betriebsratswahl zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.
