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Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Mitarbeiter auf diesen grundsätzlich verzichten (BAG, Urt. v. 14.5.2013 – 9 AZR 844/11).

Der Kläger war als Lader bei der Beklagten beschäftigt und seit Januar 2006 arbeitsunfähig. Im November 2008 kündigte ihm die Beklagte ordentlich zu Ende Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit einigten sich die Parteien im Juni 2010 auf einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis Ende Juni 2009 endete und die Beklagte dem Kläger eine Abfindung i. H. v. 11.500 Euro zahlt. Damit sollten alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Urlaub für die Jahre 2006 bis 2008 mit 10.657 Euro abzugelten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG sprach dem Kläger die Urlaubsabgeltung zu, allerdings nur i. H. v. 6.544 Euro. Das BAG schloss sich dem Arbeitsgericht an und hielt die Klage für unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich erfasste auch den Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs, der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden war. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG verbietet zwar, von § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, zu Ungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Dies steht jedoch nur einzelvertraglichen Abreden entgegen, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Konnte der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung aber in Anspruch nehmen, darf er darauf verzichten. Dies verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.
 

Redaktion (allg.)